Kappungsgrenze 15 %: alle Gemeinden nach Bundesland (Stand Oktober 2026)
Bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent steigen. In Gemeinden, in denen die Wohnungsversorgung besonders gefährdet ist, senkt die Landesregierung diese Grenze per Verordnung auf 15 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB). Hier finden Sie die Gemeinden, die in den Verordnungen der Länder genannt sind, mit Fundstelle, Geltungsdauer und Link zur Quelle.
Stand der Listen: 21.10.2026. Wir haben die Verordnungen der 16 Länder gelesen, die Listen umfassen 696 Gemeinden. Verbindlich ist allein der Text der Verordnung im amtlichen Gesetzblatt. Stand der Rechtsgrundlagen: 19.10.2026.
Mieterhöhung mit Kappungsgrenze berechnen
Aktuell: zwei Länder mit unsicherer Lage
Hessen. Die Verordnung wurde am 12.11.2025 bis zum 25.11.2026 verlängert, bei unveränderter Gebietsliste mit 49 Kommunen. Das Amtsgericht Frankfurt hat die Verlängerung mit Urteil vom 10.06.2026 (Az. 33029 C 130/25) für unwirksam gehalten, weil die Datengrundlage veraltet sei. Die Landesregierung sieht darin laut Landtagsausschuss vom 25.06.2026 eine Entscheidung nur zwischen den Parteien. Ob andere Gerichte folgen, ist offen. Eine Neufassung mit 71 statt 49 Kommunen ist im Entwurf, seit dem 24.09.2026 in der Anhörung. Der Kabinettsbeschluss wird für Mitte November 2026 erwartet. Beschlossen ist sie nicht, deshalb führen wir die geltende Liste und den Entwurf getrennt und den Entwurf nur zur Information.
Hessen im Einzelnen, mit der Liste der Kommunen im Entwurf
Baden-Württemberg. Die Verordnung vom 16.12.2025 gilt nur bis zum 31.12.2026. Das Land hat am 14.08.2026 angekündigt, möglichst rasch Entwürfe zur Verlängerung vorzulegen (Landtags-Drucksache 18/342). Laut Pressemitteilung des Staatsministeriums vom 22.09.2026 hat der Ministerrat Entwürfe zur Verlängerung von Mietpreisbremse, Kappungsgrenze und Kündigungssperrfrist zur Anhörung freigegeben, Ziel ist eine nahtlose Verlängerung mit angepasster Gebietskulisse. Beschlossen ist nach unserem Stand vom 22.10.2026 noch nichts. Wer eine Erhöhung plant, die ab dem 01.01.2027 gelten soll, muss die Lage vor dem Versand noch einmal prüfen. Baden-Württemberg im Einzelnen
Auch die sächsische Verordnung (Dresden, Leipzig) läuft schon am 30.06.2027 aus (Sachsen).
Gemeinde suchen
Groß- und Kleinschreibung, Umlaute und Klammerzusätze spielen keine Rolle.
Übersicht nach Bundesland
| Bundesland | Kappungsgrenze | Verordnung gilt bis | Gemeinden |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 15 % in den genannten Gemeinden, sonst 20 % | 31.12.2026 | 130 |
| Bayern | 15 % in den genannten Gemeinden, sonst 20 % | 31.12.2029 | 284 |
| Berlin | 15 % im ganzen Land | 10.05.2028 | 1 |
| Brandenburg | 15 % in den genannten Gemeinden, sonst 20 % | 31.12.2030 | 36 |
| Bremen | 15 % in den genannten Gemeinden, sonst 20 % | 31.08.2029 | 1 |
| Hamburg | 15 % im ganzen Land | 31.08.2028 | 1 |
| Hessen | 15 % in den genannten Gemeinden, sonst 20 % | 25.11.2026 | 49 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 15 % in den genannten Gemeinden, sonst 20 % | 30.09.2028 | 10 |
| Niedersachsen | 15 % in den genannten Gemeinden, sonst 20 % | 31.12.2029 | 57 |
| Nordrhein-Westfalen | 15 % in den genannten Gemeinden, sonst 20 % | 28.02.2030 | 57 |
| Rheinland-Pfalz | 15 % in den genannten Gemeinden, sonst 20 % | 30.09.2029 | 4 und Rhein-Pfalz-Kreis |
| Saarland | 20 % (keine Verordnung bekannt) | nicht zutreffend | 0 |
| Sachsen | 15 % in den genannten Gemeinden, sonst 20 % | 30.06.2027 | 2 |
| Sachsen-Anhalt | 20 % (keine Verordnung bekannt) | nicht zutreffend | 0 |
| Schleswig-Holstein | 15 % in den genannten Gemeinden, sonst 20 % | 30.04.2029 | 62 |
| Thüringen | 15 % in den genannten Gemeinden, sonst 20 % | 30.09.2029 | 2 |
Überall sonst gilt die Regelgrenze von 20 Prozent. Die Mietpreisbremse bei Neuvermietung ist ein anderes Instrument mit eigenen Verordnungen und eigenen Gebieten.
Die Länder im Einzelnen
Baden-Württemberg: 15 Prozent
Die Verordnung gilt nur bis 31.12.2026. Das Land hat laut Landtags-Drucksache 18/342 vom 14.08.2026 angekündigt, möglichst rasch Entwürfe zur Verlängerung vorzulegen. Laut Pressemitteilung des Staatsministeriums vom 22.09.2026 hat der Ministerrat Entwürfe zur Verlängerung von Mietpreisbremse, Kappungsgrenze und Kündigungssperrfrist zur Anhörung freigegeben, Ziel ist eine nahtlose Verlängerung mit angepasster Gebietskulisse. Beschlossen ist nach unserem Stand vom 22.10.2026 noch nichts. Die Gebietskulisse ab 2027 ist offen.
Bayern: 15 Prozent
Gemeinsame Verordnung für Mietpreisbremse, Kappungsgrenze und Kündigungssperrfrist. Die Gemeinde Reut (Landkreis Rottal-Inn) ist seit der Änderung vom 16.06.2026 nicht mehr enthalten. Landkreis-Zusätze in Klammern stammen aus der Gliederung der Anlage.
Berlin: 15 Prozent
Das gesamte Stadtgebiet ist erfasst.
Kappungsgrenze in Berlin: Verordnung, Fundstelle und Rechenbeispiel
Brandenburg: 15 Prozent
36 Gemeinden, die Vorgängerverordnung von 2020 ist abgelöst.
Bremen: 15 Prozent
Erfasst ist nur die Stadtgemeinde Bremen. Für Bremerhaven gilt die Regelgrenze von 20 %.
Hamburg: 15 Prozent
Das gesamte Stadtgebiet ist erfasst.
Kappungsgrenze in Hamburg: Verordnung, Fundstelle und Rechenbeispiel
Hessen: 15 Prozent
Die Verordnung gilt nach der Verlängerung vom 12.11.2025 bis 25.11.2026. Das Amtsgericht Frankfurt hat die Verlängerung mit Urteil vom 10.06.2026 (Az. 33029 C 130/25) für unwirksam gehalten. Ob andere Gerichte folgen, ist offen. Eine Neufassung mit 71 statt 49 Kommunen ist im Entwurf (Anhörung seit 24.09.2026), beschlossen ist sie nicht. Die hier geführte Gemeindeliste ist die geltende Fassung.
Mecklenburg-Vorpommern: 15 Prozent
Zwei Verordnungen: Rostock und Greifswald bis 30.09.2028, acht Küstengemeinden bis 18.03.2031 (Zeitpunkt aus dem Ausgabedatum des Gesetzblatts abgeleitet).
Niedersachsen: 15 Prozent
Die Samtgemeinden sind als Gebiete genannt, erfasst sind alle ihre Mitgliedsgemeinden. Die Hansestädte stehen hier ohne Titel.
Nordrhein-Westfalen: 15 Prozent
Eine Anlage gilt für Mietpreisbremse, Kappungsgrenze und Kündigungssperrfrist. Die Kappungsgrenze gilt bis 28.02.2030.
Rheinland-Pfalz: 15 Prozent
Die Verordnung nennt Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Speyer und "die Gemeinden im Rhein-Pfalz-Kreis". Die Einzelgemeinden des Kreises nennt sie nicht. Unsere Liste dazu ist nur eine Suchhilfe und sollte gegen das amtliche Gemeindeverzeichnis geprüft werden.
Saarland: 20 Prozent
Nach unserer Recherche gibt es im Saarland keine Verordnung nach § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB, es gilt überall 20 %. Einen Primärbeleg im Landesrecht-Portal konnten wir nicht abrufen, die Aussage stützt sich auf Haufe (Stand 07/2025) und den Deutschen Mieterbund (Stand 06/2026).
Sachsen: 15 Prozent
Die Verordnung gilt nur zwei Jahre, bis 30.06.2027. Eine Nachfolgeverordnung ist nicht bekannt.
Sachsen-Anhalt: 20 Prozent
Nach unserer Recherche gibt es in Sachsen-Anhalt keine Verordnung nach § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB, es gilt überall 20 %. Einen Primärbeleg im Landesrecht-Portal konnten wir nicht abrufen, die Aussage stützt sich auf den Deutschen Mieterbund (Stand 06/2026) und Haufe.
Schleswig-Holstein: 15 Prozent
Die Liste (62 Gemeinden) stammt aus einem gescannten Gesetzblatt und wurde von Hand übertragen. Die Liste des Mieterbunds nennt für Schleswig-Holstein fälschlich "keine".
Thüringen: 15 Prozent
Erfurt und Jena. Der Ursprungstext der Verordnung von 2019 wurde nicht abgerufen, Erfurt ergibt sich aus den Änderungsverordnungen und Sekundärquellen.
Städte mit eigener Seite
Für diese Städte gibt es eine eigene Seite mit Kappungsgrenze, Rechenbeispiel und Angaben zum Mietspiegel.
- Esslingen am Neckar (Baden-Württemberg): 15 %
- Freiburg im Breisgau (Baden-Württemberg): 15 %
- Heidelberg (Baden-Württemberg): 15 %
- Heilbronn (Baden-Württemberg): 15 %
- Karlsruhe (Baden-Württemberg): 15 %
- Konstanz (Baden-Württemberg): 20 %
- Ludwigsburg (Baden-Württemberg): 15 %
- Mannheim (Baden-Württemberg): 20 %
- Pforzheim (Baden-Württemberg): 15 %
- Reutlingen (Baden-Württemberg): 15 %
- Stuttgart (Baden-Württemberg): 15 %
- Tübingen (Baden-Württemberg): 15 %
- Ulm (Baden-Württemberg): 15 %
- Augsburg (Bayern): 15 %
- Erlangen (Bayern): 15 %
- Fürth (Bayern): 15 %
- Ingolstadt (Bayern): 15 %
- München (Bayern): 15 %
- Nürnberg (Bayern): 15 %
- Regensburg (Bayern): 15 %
- Würzburg (Bayern): 15 %
- Cottbus (Brandenburg): 20 %
- Potsdam (Brandenburg): 15 %
- Darmstadt (Hessen): 15 %
- Frankfurt am Main (Hessen): 15 %
- Hanau (Hessen): 20 %
- Kassel (Hessen): 20 %
- Offenbach am Main (Hessen): 15 %
- Wiesbaden (Hessen): 15 %
- Rostock (Mecklenburg-Vorpommern): 15 %
- Braunschweig (Niedersachsen): 15 %
- Göttingen (Niedersachsen): 15 %
- Hannover (Niedersachsen): 15 %
- Hildesheim (Niedersachsen): 15 %
- Oldenburg (Niedersachsen): 15 %
- Osnabrück (Niedersachsen): 15 %
- Wolfsburg (Niedersachsen): 15 %
- Aachen (Nordrhein-Westfalen): 15 %
- Bergisch Gladbach (Nordrhein-Westfalen): 15 %
- Bielefeld (Nordrhein-Westfalen): 15 %
- Bochum (Nordrhein-Westfalen): 20 %
- Bonn (Nordrhein-Westfalen): 15 %
- Bottrop (Nordrhein-Westfalen): 20 %
- Dortmund (Nordrhein-Westfalen): 15 %
- Duisburg (Nordrhein-Westfalen): 20 %
- Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen): 15 %
- Essen (Nordrhein-Westfalen): 20 %
- Gelsenkirchen (Nordrhein-Westfalen): 20 %
- Gütersloh (Nordrhein-Westfalen): 20 %
- Hagen (Nordrhein-Westfalen): 20 %
- Hamm (Nordrhein-Westfalen): 20 %
- Köln (Nordrhein-Westfalen): 15 %
- Krefeld (Nordrhein-Westfalen): 15 %
- Leverkusen (Nordrhein-Westfalen): 15 %
- Moers (Nordrhein-Westfalen): 20 %
- Mönchengladbach (Nordrhein-Westfalen): 20 %
- Mülheim an der Ruhr (Nordrhein-Westfalen): 20 %
- Münster (Nordrhein-Westfalen): 15 %
- Neuss (Nordrhein-Westfalen): 15 %
- Oberhausen (Nordrhein-Westfalen): 20 %
- Paderborn (Nordrhein-Westfalen): 15 %
- Recklinghausen (Nordrhein-Westfalen): 20 %
- Remscheid (Nordrhein-Westfalen): 20 %
- Solingen (Nordrhein-Westfalen): 20 %
- Wuppertal (Nordrhein-Westfalen): 20 %
- Koblenz (Rheinland-Pfalz): 20 %
- Ludwigshafen am Rhein (Rheinland-Pfalz): 15 %
- Mainz (Rheinland-Pfalz): 15 %
- Trier (Rheinland-Pfalz): 20 %
- Saarbrücken (Saarland): 20 %
- Chemnitz (Sachsen): 20 %
- Dresden (Sachsen): 15 %
- Leipzig (Sachsen): 15 %
- Halle (Saale) (Sachsen-Anhalt): 20 %
- Magdeburg (Sachsen-Anhalt): 20 %
- Flensburg (Schleswig-Holstein): 15 %
- Kiel (Schleswig-Holstein): 15 %
- Lübeck (Schleswig-Holstein): 15 %
- Erfurt (Thüringen): 15 %
- Jena (Thüringen): 15 %
So gehen Sie vor
- Suchen Sie Ihre Gemeinde oben oder auf der Seite Ihres Bundeslandes. Steht sie dort, gilt 15 Prozent, sonst 20 Prozent.
- Prüfen Sie in der verlinkten Verordnung, ob sie zum Zeitpunkt Ihrer Mieterhöhung noch gilt. Das Enddatum steht auf der Seite jedes Landes.
- Rechnen Sie mit dem Mieterhöhungsrechner. Er nimmt die Miete von vor drei Jahren als Ausgangswert und zeigt die Obergrenze.
- Die Schritte bis zur Zustimmung des Mieters erklärt der Ratgeber Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete.
Quellen und Grenzen dieser Liste
- § 558 BGB: Kappungsgrenze in Absatz 3, Bestimmung der Gebiete durch Rechtsverordnung der Landesregierungen für höchstens fünf Jahre.
- Die Verordnungen der Länder mit Fundstelle und Link stehen auf der Seite des jeweiligen Bundeslandes. Wir haben sie am 21.10.2026 gelesen, soweit das Portal des Landes erreichbar war. Hinweise dazu stehen jeweils beim Land.
- Eine Liste von Haus & Grund, vom Mieterbund oder von einem Portal kann abweichen. Bei Schleswig-Holstein war eine Sekundärliste fehlerhaft. Maßgeblich ist der Text der Verordnung.
- Saarland und Sachsen-Anhalt: Wir haben dort nach unserer Recherche keine Verordnung gefunden und stützen uns auf Haufe und den Deutschen Mieterbund. Das Landesrecht-Portal konnten wir nicht durchsuchen.
Diese Seite ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Die Liste gibt den Stand vom 21.10.2026 wieder. Hinweise auf Fehler senden Sie bitte an [email protected].
Verantwortlich für den Inhalt: Bastian Glasser. Betreiber: Talerbox GmbH i. L., siehe Impressum.
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