Wohnungsgeberbestätigung online ausfüllen
Kurz gesagt: Die Wohnungsgeberbestätigung ist meist ein Blatt, auf dem Sie als Vermieter den Einzug Ihres Mieters bestätigen. Sie müssen sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ausstellen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG), sonst droht ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro, bei Fahrlässigkeit bis zu 500 Euro (§ 54 BMG, § 17 Abs. 2 OWiG). Für den Auszug sieht das Gesetz keine Bestätigung vor.
Stand: 24.10.2026. Rechtsgrundlagen: §§ 17, 19, 54 Bundesmeldegesetz (BMG, gesetze-im-internet.de).
Was die Wohnungsgeberbestätigung ist
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Der Wohnungsgeber, in der Regel der Vermieter, muss dabei mitwirken. Er bestätigt der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder elektronisch gegenüber der Meldebehörde (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BMG). Diese Bestätigung heißt Wohnungsgeberbestätigung, im Alltag auch Wohnungsgeberbescheinigung oder Einzugsbestätigung. Praktisch ist das ein unterschriebenes Blatt, das der Mieter bei der Anmeldung vorlegt.
Der Mietvertrag ersetzt sie nicht (Nr. 19.0 BMGVwV). Das schreibt zum Beispiel auch das Land Berlin auf seiner Serviceseite zur Anmeldung einer Wohnung. Die Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz verlangt die Bestätigung „schriftlich mit Unterschrift“ oder elektronisch gegenüber der Meldebehörde (Nr. 19.1 BMGVwV).
Wer sie ausstellen muss
In der Regel stellt der Vermieter die Bestätigung aus. Das Gesetz spricht allerdings vom Wohnungsgeber und erklärt den Begriff im Gesetzestext nicht. Die Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz (BMGVwV) sagt: Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. Ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt, spielt keine Rolle (Nr. 19.1). Bei einer vermieteten Wohnung ist das der Vermieter, zum Beispiel der Eigentümer oder ein Nießbraucher (wer die Wohnung nutzen und vermieten darf, ohne Eigentümer zu sein). Wohnungsgeber kann auch die vom Eigentümer mit der Vermietung beauftragte Person oder Stelle sein. Eine Hausverwaltung wird in der Regel als Beauftragte des Eigentümers tätig (Nr. 19.1 BMGVwV).
Wohnt jemand zur Untermiete, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Das gilt auch, wenn er einen Teil seiner Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder nur gegen Erstattung der Unkosten überlässt (Nr. 19.1 BMGVwV). Ausstellen darf die Bestätigung nur der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG). Zieht der Eigentümer selbst ein, erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person, der Eigentümer erklärt seinen Einzug also selbst (Nr. 19.1.1 BMGVwV).
Frist: zwei Wochen nach dem Einzug
Sie müssen die Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ausstellen. Das ist dieselbe Frist, die für die Anmeldung gilt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BMG). Wer die Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, handelt ordnungswidrig. Dafür kann eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro verhängt werden, bei Fahrlässigkeit bis zu 500 Euro (§ 54 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BMG, § 17 Abs. 2 OWiG, Tabelle unten).
Was in der Bestätigung stehen muss
Das Gesetz nennt vier Angaben (§ 19 Abs. 3 BMG):
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch der Name des Eigentümers (Nr. 1),
- das Einzugsdatum (Nr. 2),
- die Anschrift der Wohnung (Nr. 3),
- die Namen der nach § 17 Abs. 1 BMG meldepflichtigen Personen (Nr. 4).
Mehr nennt § 19 Abs. 3 BMG nicht. Geburtsdaten oder Angaben zum Mietvertrag verlangt das Gesetz deshalb nicht. Auch Kinder unter 16 Jahren stehen auf der Bestätigung, weil sie ebenfalls meldepflichtig sind (Nr. 19.1 BMGVwV). Wer die Kinder anmeldet, regelt § 17 Abs. 3 BMG.
Elektronisch gegenüber der Meldebehörde bestätigen
Statt auf Papier kann der Wohnungsgeber den Einzug auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde bestätigen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG). Er erhält dann ein Zuordnungsmerkmal (einen Code, mit dem die Behörde die Bestätigung zuordnet) und muss es der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitteilen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 BMG). Ob Ihre Meldebehörde dieses Verfahren anbietet, erfahren Sie dort. Das Formular oben erstellt nur die Bestätigung auf Papier.
Auszug: Braucht es eine Bestätigung?
Nein, das Bundesmeldegesetz sieht für den Auszug keine Bestätigung vor. § 19 BMG verlangt die Bestätigung des Einzugs (Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2). Für den Auszug gilt § 17 Abs. 2 BMG: Wer auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abmelden. Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich. Eine Bestätigung des Vermieters nennt die Vorschrift nicht. Wer in eine neue Wohnung im Inland zieht, meldet sich dort an (§ 17 Abs. 1 BMG). Als Vermieter brauchen Sie die Bestätigung also für den Einzug Ihres nächsten Mieters, nicht für den Auszug des alten.
Wenn die Bestätigung fehlt oder verweigert wird
Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder bekommt die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, muss sie das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Wird bei der Anmeldung weder eine Bestätigung noch ein Zuordnungsmerkmal vorgelegt, nimmt die Meldebehörde die Anmeldung nach der Verwaltungsvorschrift trotzdem vor, wenn der Einzug tatsächlich erfolgt ist. Die Bestätigung ist dann nachzureichen (Nr. 23.0.1.1 BMGVwV). Die Pflicht zur Mitwirkung trifft den Wohnungsgeber (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die meldepflichtige Person muss ihm die Auskünfte geben, die er für die Bestätigung braucht (§ 19 Abs. 1 Satz 4 BMG).
Bußgelder nach § 54 BMG
Die Bußgeldvorschrift nennt nur Höchstbeträge („bis zu“). Wie hoch die Geldbuße im Einzelfall ausfällt, steht dort nicht. Die Fälle des Absatzes 2 gelten bei Vorsatz und bei Fahrlässigkeit, also auch dann, wenn die Bestätigung aus Unachtsamkeit fehlt oder zu spät kommt. Bei Fahrlässigkeit beträgt die Geldbuße höchstens die Hälfte des Höchstbetrags, in den Fällen mit 1.000 Euro also höchstens 500 Euro (§ 17 Abs. 2 OWiG). Die Beträge in der Tabelle gelten bei Vorsatz.
Bußgelder nach § 54 BMG mit Höchstbetrag| Verstoß | Vorschrift | Geldbuße bis zu |
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| Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt (§ 19 Abs. 1 Satz 2) | § 54 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 | 1.000 Euro |
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| Bestätigung ausgestellt, obwohl nur der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person sie ausstellen darf (§ 19 Abs. 1 Satz 5) | § 54 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 | 1.000 Euro |
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| Vollziehbare Anordnung der Meldebehörde zur Auskunft nach § 19 Abs. 5 nicht befolgt | § 54 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 | 1.000 Euro |
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| Meldepflichtige Person: nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angemeldet (§ 17 Abs. 1) | § 54 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 | 1.000 Euro |
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| Meldepflichtige Person: nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet (§ 17 Abs. 2 Satz 1) | § 54 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 | 1.000 Euro |
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| Wohnungsanschrift für eine Anmeldung angeboten oder zur Verfügung gestellt, obwohl die Wohnung durch einen Dritten weder tatsächlich bezogen wird noch bezogen werden soll (§ 19 Abs. 6) | § 54 Abs. 1, Abs. 3 | 50.000 Euro |
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Gefälligkeitsbescheinigung: Warum sie verboten ist
Bestätigen Sie nur Einzüge, die wirklich stattfinden. Verboten ist es, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist (§ 19 Abs. 6 BMG). Nach dem Wortlaut trifft das den Fall, dass jemand eine Anschrift für eine Anmeldung bereitstellt, ohne dass dort jemand wohnen soll. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 54 Abs. 1 und 3 BMG). Eine Bestätigung muss außerdem richtig sein. Wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht richtig bestätigt, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG). Tragen Sie deshalb nur Personen und ein Datum ein, die tatsächlich zutreffen.
Auskunft: Was Wohnungsgeber erfahren dürfen und müssen
- Der Wohnungsgeber kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BMG).
- Die Meldebehörde kann vom Eigentümer und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft über Personen verlangen, die bei ihm wohnen oder gewohnt haben (§ 19 Abs. 5 BMG).
- Eigentümer und Wohnungsgeber erhalten bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen, Vornamen und Doktorgrad der in ihrer Wohnung gemeldeten Einwohner (§ 50 Abs. 4 Satz 1 BMG).
Häufige Fragen
Wer muss die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
Der Wohnungsgeber, bei einer vermieteten Wohnung also in der Regel der Vermieter, oder eine von ihm beauftragte Person, etwa die Hausverwaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 5 BMG). Wohnungsgeber ist nach der Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt (Nr. 19.1 BMGVwV). Bei einer Untermiete ist das der Hauptmieter.
Bis wann muss der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen und was droht bei Verspätung?
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BMG). Wer den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 1.000 Euro betragen, bei Fahrlässigkeit bis zu 500 Euro (§ 54 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BMG, § 17 Abs. 2 OWiG).
Braucht man für den Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung?
Nein. Das Bundesmeldegesetz sieht nur die Bestätigung des Einzugs vor (§ 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 2 BMG). Wer auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, meldet sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug selbst bei der Meldebehörde ab (§ 17 Abs. 2 BMG). Eine Bestätigung des Vermieters steht dafür nicht im Gesetz.
Was tun, wenn der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung nicht ausstellt?
Die meldepflichtige Person, zum Beispiel der Mieter, muss das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Die Behörde meldet nach der Verwaltungsvorschrift trotzdem an, wenn der Einzug tatsächlich erfolgt ist, und verlangt die Bestätigung zum Nachreichen (Nr. 23.0.1.1 BMGVwV).
Kann ich die Wohnungsgeberbestätigung als PDF ausfüllen und per E-Mail schicken?
Ein PDF ohne Unterschrift genügt nicht. Das Gesetz verlangt die Bestätigung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Meldebehörde (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG), und die Verwaltungsvorschrift nennt „schriftlich mit Unterschrift“ (Nr. 19.1 BMGVwV). Fragen Sie bei Ihrer Meldebehörde nach, ob sie ein unterschriebenes und eingescanntes PDF annimmt.
Quellen
- § 17 BMG: Anmeldung, Abmeldung, gesetze-im-internet.de, Abruf 24.10.2026
- § 19 BMG: Mitwirkung des Wohnungsgebers, gesetze-im-internet.de, Abruf 24.10.2026
- § 50 BMG: Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen, gesetze-im-internet.de, Abruf 24.10.2026
- § 54 BMG: Bußgeldvorschriften, gesetze-im-internet.de, Abruf 24.10.2026
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV), Neufassung vom 27.09.2022, Nr. 19.0, 19.1, 19.1.1 und 23.0.1.1, Abruf 24.10.2026
- Land Berlin: Anmeldung einer Wohnung, service.berlin.de (Praxishinweis), Abruf 24.10.2026
Verantwortlich für den Inhalt: Bastian Glasser. Betreiber: Talerbox GmbH i. L., siehe Impressum. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Bei Streit mit Mieter oder Vermieter helfen Haus & Grund, ein Anwalt oder der Mieterverein.