Mietkaution Zinsen berechnen: Rechner mit Bundesbank-Zinssätzen
Die Zinsen einer Mietkaution gehören dem Mieter und erhöhen die Kaution (§ 551 Abs. 3 BGB). Wie viel das nach einigen Jahren ist, rechnet dieser Rechner aus: Sie tragen Kautionsbetrag, Einzahlungsdatum und Stichtag ein und wählen einen eigenen Zinssatz oder die Jahresmittel der Bundesbank. Das Ergebnis erscheint sofort, auch für zurückliegende Jahre.
Zinssätze der Bundesbank bis August 2026. Stand der Rechtsgrundlagen: 20.10.2026.
Rechenhilfe, keine Rechtsberatung. Der Rechner liefert eine Näherung. Maßgeblich ist, was auf dem Kautionskonto tatsächlich gutgeschrieben wurde, also der Kontostand laut Bank. Ihre Eingaben bleiben im Browser, es wird nichts übertragen oder gespeichert.
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So rechnet der Rechner
Zinsen für jeden Kalendertag vom Tag der Einzahlung bis zum Tag vor dem Stichtag, geteilt durch die Tage des jeweiligen Kalenderjahres (365, im Schaltjahr 366). Die Zinsen eines Jahres werden zum 31.12. kaufmännisch auf den Cent gerundet und dem Kapital zugeschlagen. Sie werden ab dem 1.1. mitverzinst (jährliche Gutschrift mit Zinseszins). Die Zinsen des letzten, angebrochenen Jahres werden zum Stichtag gerundet.
Das ist eine Näherung an die Gutschrift einer Bank. Eine ausdrückliche gesetzliche Regel zum Zinseszins haben wir nicht gefunden. Der Rechner setzt ihn an, weil die Erträge die Sicherheit erhöhen (§ 551 Abs. 3 Satz 4 BGB) und eine Bank Zinsen üblicherweise zum Jahresende gutschreibt. Banken rechnen teils mit anderen Zinstagen, deshalb können Kontoauszug und Rechner um einige Cent abweichen.
Beispiel: 1.500,00 € Kaution, gezahlt am 01.07.2023, Stichtag 01.03.2025, mit 1 Prozent Zinsen pro Jahr ergeben 25,10 € Zinsen und ein Guthaben von 1.525,10 €. Mit den Jahresmitteln der Bundesbank (0,46 Prozent für 2023, 0,74 Prozent für 2024, 0,68 Prozent für 2025) sind es 16,27 €.
Zinsen der Mietkaution: Das gilt nach dem Gesetz
- Pflicht zur Verzinsung: Der Vermieter muss eine Geldsumme als Kaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen (§ 551 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Anlage muss getrennt vom Vermögen des Vermieters erfolgen.
- Wem die Zinsen gehören: Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit (§ 551 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BGB). Sie werden also nicht jährlich ausgezahlt, sondern bleiben bei der Kaution und gehören zum Guthaben, das bei der Abrechnung zurückgezahlt wird. Nach der Gesetzesbegründung stehen sie dem Mieter „im vollen Umfang“ zu (BT-Drucksache 14/4553, S. 48 f.).
- Andere Anlageform: Mieter und Vermieter können eine andere Anlage vereinbaren (§ 551 Abs. 3 Satz 2 BGB), etwa einen Fonds. Dann besteht nach der Gesetzesbegründung kein Anspruch auf eine Mindestverzinsung. Der Rechner passt nur zur üblichen Anlage auf einem Konto.
- Studenten- und Jugendwohnheim: Dort besteht kein Anspruch auf Verzinsung (§ 551 Abs. 3 Satz 5 BGB).
- Mietverträge vor 1983: Die Pflicht zur Verzinsung gilt für nicht preisgebundenen Wohnraum erst seit dem 01.01.1983. Der Bundesgerichtshof hat in einem Hinweisbeschluss vom 21.08.2018 (VIII ZR 92/17) einen Zinsausschluss in einem Formularmietvertrag von 1966 nicht beanstandet. Bei so alten Verträgen kommt es auf den Vertrag an.
- Steuern: Die Zinsen sind Kapitalerträge des Mieters. Nach dem BMF-Schreiben vom 16.05.2025 (Rn. 17 bis 19) fließen sie dem Mieter zu und sind von ihm zu versteuern. Die Bank stellt dafür eine Steuerbescheinigung aus, die der Vermieter dem Mieter zur Verfügung stellt. Der Rechner berechnet keine Steuer.
Bundesbank-Jahresmittel der Zinssätze 2003 bis 2026
Gesetzlich maßgeblich ist der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist übliche Zinssatz. Eine genau dafür geführte Bundesbank-Reihe gibt es für die heutige Zeit nicht. Als Näherung verwendet der Rechner die Bundesbank-Reihe für Einlagen privater Haushalte mit vereinbarter Kündigungsfrist bis drei Monate. Das ist nicht exakt die gesetzliche Größe, und einen Beleg, dass Gerichte genau diese Reihe heranziehen, haben wir nicht gefunden. Deshalb ist das Ergebnis eine Näherung und kein Gutachten.
| Jahr | Jahresmittel % p. a. |
|---|---|
| 2026 (Januar bis August 2026) | 0,70 |
| 2025 | 0,68 |
| 2024 | 0,74 |
| 2023 | 0,46 |
| 2022 | 0,09 |
| 2021 | 0,09 |
| 2020 | 0,11 |
| 2019 | 0,13 |
| 2018 | 0,16 |
| 2017 | 0,20 |
| 2016 | 0,30 |
| 2015 | 0,46 |
| 2014 | 0,76 |
| 2013 | 0,99 |
| 2012 | 1,32 |
| 2011 | 1,52 |
| 2010 | 1,41 |
| 2009 | 1,82 |
| 2008 | 2,52 |
| 2007 | 2,35 |
| 2006 | 2,06 |
| 2005 | 2,05 |
| 2004 | 2,13 |
| 2003 | 2,20 |
Quelle: Bundesbank-Zeitreihe SUD105 (Einlagen privater Haushalte, Kündigungsfrist bis 3 Monate), Abruf 20.10.2026. Die Jahresmittel sind der einfache Durchschnitt der Monatswerte, eigene Berechnung. Letzter Monatswert: August 2026 0,73 % (vorläufig).
Häufige Fragen
Muss die Mietkaution verzinst werden?
Ja, bei Wohnraum. Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen bei einer Bank zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist anlegen, und die Erträge stehen dem Mieter zu (§ 551 Abs. 3 BGB). Ausnahmen sind das Studenten- und Jugendwohnheim sowie eine vereinbarte andere Anlageform.
Wie hoch sind die Zinsen auf die Mietkaution?
Das Gesetz nennt keinen festen Prozentsatz, sondern den üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. In den vergangenen Jahren lagen die Bundesbank-Jahresmittel der vergleichbaren Reihe bei 0,09 Prozent (2021), 0,46 Prozent (2023) und 0,68 Prozent (2025). Bei 1.500 Euro Kaution sind das je nach Jahr nur einige Euro. Genau steht es auf dem Kontoauszug der Bank.
Kann ich Mietkaution Zinsen rückwirkend berechnen?
Rechnerisch ja: Tragen Sie das Einzahlungsdatum und den Stichtag ein, der Rechner verteilt die Zinsen auf alle Kalenderjahre dazwischen. Ob und wie weit Sie die Zinsen rückwirkend fordern können und ob die Kaution überhaupt wie vorgeschrieben angelegt war, hängt vom Einzelfall ab, auch von den Verjährungsregeln der §§ 195 und 199 BGB. Das prüft der Rechner nicht. Bei Streit holen Sie anwaltlichen Rat ein.
Bekommt der Mieter die Zinsen jedes Jahr ausgezahlt?
Nein. Die Erträge erhöhen die Sicherheit (§ 551 Abs. 3 Satz 4 BGB) und bleiben auf dem Kautionskonto. Der Mieter erhält sie zusammen mit der Kaution, wenn der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses abgerechnet hat. Versteuern muss der Mieter die Zinsen laut BMF trotzdem schon, sobald sie auf dem Konto fällig werden.
Quellen
- § 551 BGB (Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten), gesetze-im-internet.de
- BT-Drucksache 14/4553 (Mietrechtsreform 2001), Begründung zu § 551
- BGH, Hinweisbeschluss vom 21.08.2018, VIII ZR 92/17
- BMF-Schreiben vom 16.05.2025, Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG
- Deutsche Bundesbank, Zeitreihe BBIM1.M.DE.B.L23.D.R.A.2250.EUR.N, Abruf 20.10.2026 (bei Aufruf im Browser wird eine Datei angeboten)
Verantwortlich für den Inhalt: Bastian Glasser. Betreiber: Talerbox GmbH i. L., siehe Impressum.
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