Mietschuldenfreiheitsbescheinigung online ausfüllen
Kurz gesagt: Das ist eine freiwillige Erklärung des bisherigen Vermieters, dass der Mieter seine Miete gezahlt hat. Der Vermieter muss sie nicht ausstellen: Verlangen kann der Mieter nur eine Quittung über die erhaltenen Zahlungen (BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08; § 368 BGB).
Stand: 24.10.2026. Rechtsgrundlagen: §§ 368, 369 BGB (gesetze-im-internet.de), BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08. „Rn.“ bedeutet Randnummer, also die Nummer eines Absatzes im Urteil.
Was eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist
Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung (auch Mietschuldenfreiheitsbestätigung oder Vormieterbescheinigung genannt) ist ein Schreiben des bisherigen Vermieters. Er erklärt darin, dass der Mieter die Miete gezahlt hat und nichts mehr offen ist. Wer eine neue Wohnung sucht, soll damit zeigen, dass er zuverlässig zahlt. Der BGH hat geprüft, ob der Mieter die Bescheinigung verlangen kann, und das unter zwei Gesichtspunkten verneint. Erstens als Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis, also als Pflicht, auf die Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Zweitens wegen einer Verkehrssitte, also einer festen Übung, die alle Beteiligten bindet (BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08, Rn. 6).
Muss der Vermieter sie ausstellen?
Nein. Nach dem BGH ist ein Vermieter nicht verpflichtet, seinem bisherigen Mieter über die Quittung für die empfangenen Mietzahlungen hinaus eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erteilen (Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08, Leitsatz c, also einer der Kernaussagen, die dem Urteil vorangestellt sind). Das Urteil betraf ein beendetes Mietverhältnis und einen Mietvertrag, der dazu nichts regelte (Rn. 1 und 9). Steht in Ihrem Vertrag etwas anderes, lassen Sie das im Einzelfall prüfen. Der BGH nennt vier Gründe:
- Der Mieter kann seine Zahlungen auch ohne Bescheinigung nachweisen: mit eigenen Zahlungsbelegen und den Quittungen, die der Vermieter nach § 368 BGB schuldet (Rn. 16).
- Die Bescheinigung kann mehr aussagen als eine Quittung. Man kann aus ihr die Erklärung herauslesen, dass der Mieter „abgesehen von ausdrücklich vorbehaltenen Forderungen“ nichts mehr schuldet, ähnlich einer Ausgleichsquittung (einer Erklärung, dass nichts mehr offen ist). Selbst wenn sie keinen Verzicht bedeutet, kann sie dem Vermieter in einem späteren Streit als Beweis entgegengehalten werden, als Zeugnis gegen sich selbst (Rn. 17).
- Der Vermieter braucht nach dem Auszug Zeit, um zu prüfen, welche Forderungen er hat und ob er die Kaution dafür verwendet. Eine Pflicht zur Bescheinigung würde ihm diese Überlegungsfrist weitgehend nehmen (Rn. 19).
- Schränkt der Vermieter die Bescheinigung ein, weil er noch Forderungen vermutet, kann das so verstanden werden, als mache er einen Anspruch geltend. Dann müsste er mit einer Klage des Mieters rechnen, mit der dieser gerichtlich feststellen lassen will, dass die Forderung nicht besteht (Rn. 20).
Dass viele Vermieter von jedem Bewerber eine Bescheinigung verlangen, ändert daran nichts. Eine Verkehrssitte setzt voraus, dass sie sich innerhalb aller beteiligten Kreise durchgesetzt hat, nicht nur bei einem großen Teil (Leitsatz b, Rn. 11 und 12). Auch die Datenschutzkonferenz, der Zusammenschluss der Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern, nennt das Urteil in ihrer Orientierungshilfe zu Selbstauskünften von Mietinteressenten vom Januar 2026 (Abschnitt C.1).
Was Mieter stattdessen vorlegen können
Verlangen können Sie als Mieter eine Quittung, also eine schriftliche Empfangsbestätigung: Wer eine Leistung empfängt (der Gläubiger, hier der Vermieter), muss diese Bestätigung auf Verlangen erteilen (§ 368 Satz 1 BGB). Sie bestätigt erhaltene Zahlungen. Eine Erklärung, dass die Schuld insgesamt erledigt ist, deckt § 368 BGB nach dem BGH nicht ab (Rn. 18). Die Kosten der Quittung trägt der Schuldner (wer zahlt), sofern sich aus dem Rechtsverhältnis nichts anderes ergibt (§ 369 Abs. 1 BGB). Das sind Sie als Mieter.
Als Nachweis bieten sich außerdem der alte Mietvertrag, Kontounterlagen und die Quittungen an (BGH, Rn. 14 und 16). Schwärzen Sie auf Kontoauszügen, was den neuen Vermieter nichts angeht. Die Datenschutzkonferenz nennt für Einkommensnachweise Kontoauszüge „unter Schwärzung der nicht erforderlichen Angaben“ (Orientierungshilfe, Abschnitt C.2). Für Zahlungsnachweise zur Miete sagt sie das nicht ausdrücklich, es liegt aber nahe.
Darf der neue Vermieter sie verlangen?
Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz nicht. Weil der bisherige Vermieter zur Ausstellung nicht verpflichtet ist, könne die Bescheinigung von Mietinteressenten bei der Neuanmietung auch nicht verlangt werden (Version 2.0, Januar 2026, Abschnitt C.1). Das ist die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden, weder Gesetz noch Urteil. Dort steht außerdem: Fragen nach den Kontaktdaten aktueller oder früherer Vermieter, etwa Name und Anschrift, sind unzulässig. Fragen nach erheblichen Pflichtverletzungen aus dem früheren Mietverhältnis sind nur begrenzt zulässig, und zwar erst, wenn der Vermieter sich für einen Bewerber entschieden hat (Abschnitt C.1).
Als Vermieter, der selbst neu vermietet, sollten Sie das beachten. Machen Sie die Bescheinigung nicht zur Bedingung für den Mietvertrag. Von Ihnen als Mieter darf sie nach Auffassung der Aufsichtsbehörden nicht verlangt werden. Wenn Sie eine bekommen, dürfen Sie sie freiwillig vorlegen.
Was hineingehört, wenn Sie als Vermieter ausstellen
- Beteiligte und Wohnung: Vermieter, alle Mieter, Anschrift der Wohnung, Beginn und gegebenenfalls Ende des Mietverhältnisses.
- Zahlungen für einen Zeitraum: zum Beispiel „Die Miete einschließlich der Vorauszahlungen wurde für die Zeit vom 01.03.2022 bis einschließlich Oktober 2026 vollständig gezahlt.“ Das entspricht dem, was Sie auch quittieren müssten (§ 368 BGB). Bestätigen Sie nur Zeiträume, die Sie anhand Ihrer Kontoauszüge prüfen können.
- Ein ausdrücklicher Vorbehalt (ein Satz, der Ihre Ansprüche ausdrücklich bestehen lässt): Der BGH hält es für möglich, dass eine Bescheinigung als Verzicht gelesen wird (Rn. 17). Deshalb sollte klar dastehen, dass sie kein Verzicht auf Ansprüche ist. Das Formular fügt diesen Satz immer ein.
- Betriebskosten nur, wo Sie sicher sind: Ist eine Abrechnung noch nicht erteilt, sagen Sie das. Im entschiedenen Fall war eine Betriebskostennachzahlung strittig und eine weitere Abrechnung noch nicht erteilt (Rn. 2 und 5). Bestätigen Sie für diese Zeit nicht, dass nichts mehr offen ist.
- Keine Aussage zur Kaution. Der Vermieter hat dafür eine angemessene Überlegungsfrist (Rn. 19).
Lassen Sie Wertungen wie „zahlt stets pünktlich“ und alles weg, was Sie nicht belegen können. Das ist eine Empfehlung, keine Rechtsvorschrift. Geben Sie die Bescheinigung dem Mieter und nicht ungefragt dem neuen Vermieter. Ändern Sie eine ausgestellte Bescheinigung nicht nachträglich, sondern stellen Sie bei einem Fehler eine neue aus.
Wenn der Vermieter sich weigert
Einen Anspruch auf die Bescheinigung haben Sie in der Regel nicht, auf die Quittung schon. Fordern Sie die Quittung schriftlich an und sammeln Sie Belege, mit denen Sie Ihre Zahlungen nachweisen können: Mietvertrag, Kontoauszüge, Betriebskostenabrechnungen. Legen Sie dem neuen Vermieter stattdessen diese Belege vor und erklären Sie ihm, dass der bisherige Vermieter nicht zur Bescheinigung verpflichtet ist. Bei Streit helfen ein Mieterverein oder ein Rechtsanwalt. Als Vermieter dürfen Sie die Bescheinigung ablehnen, solange Ihr Mietvertrag nichts anderes regelt. Eine Quittung über die erhaltenen Zahlungen müssen Sie auf Verlangen ausstellen.
Kostet die Bescheinigung etwas?
Dieses Formular ist kostenlos. Für die Quittung trägt der Mieter die Kosten (§ 369 Abs. 1 BGB). Ob ein Vermieter für die freiwillige Bescheinigung Geld verlangen darf, haben wir in keiner amtlichen Quelle gefunden. Fragen Sie vorab, was verlangt wird.
Häufige Fragen
Muss der Vermieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ausstellen?
Nein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter seinem bisherigen Mieter über eine Quittung für die empfangenen Mietzahlungen hinaus keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung erteilen muss (BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08, Leitsatz c). Im entschiedenen Fall war das Mietverhältnis beendet, und der Mietvertrag enthielt dazu keine Regelung (Rn. 1 und 9).
Was kann der Mieter stattdessen verlangen?
Eine Quittung. Wer eine Leistung empfängt (der Gläubiger, hier der Vermieter), muss das auf Verlangen schriftlich bestätigen (§ 368 Satz 1 BGB). Die Quittung bestätigt, dass Geld angekommen ist. Dass nichts mehr offen ist, muss sie nicht aussagen (BGH, Rn. 18). Die Kosten der Quittung trägt der Schuldner, hier der Mieter (§ 369 Abs. 1 BGB).
Darf der neue Vermieter die Bescheinigung verlangen?
Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz nicht: Weil der bisherige Vermieter sie nicht ausstellen muss, könne sie von Mietinteressenten bei der Neuanmietung auch nicht verlangt werden (Orientierungshilfe, Version 2.0, Januar 2026, Abschnitt C.1). Das ist die Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden, kein Gesetz und kein Urteil.
Was bescheinigt der Vermieter, wenn die Betriebskostenabrechnung noch aussteht?
Nur die Zahlungen, die er belegen kann, und den Hinweis, dass die Abrechnung noch aussteht. Der BGH sah die Gefahr, dass eine Bescheinigung wie ein Verzicht auf offene Ansprüche gelesen wird (Rn. 17). Das Formular bietet dafür die Auswahl „noch nicht erteilt“ und fügt immer einen Vorbehalt ein.
Kostet die Bescheinigung etwas?
Dieses Formular ist kostenlos. Für die Quittung trägt der Mieter die Kosten (§ 369 Abs. 1 BGB). Ob ein Vermieter für die freiwillige Bescheinigung Geld verlangen darf, haben wir in keiner amtlichen Quelle gefunden.
Quellen
- BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08 (Volltext), bundesgerichtshof.de, Abruf 24.10.2026
- BGH, Pressemitteilung Nr. 199/2009, Abruf 24.10.2026
- § 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverhältnis, gesetze-im-internet.de, Abruf 24.10.2026
- § 368 BGB: Quittung, gesetze-im-internet.de, Abruf 24.10.2026
- § 369 BGB: Kosten der Quittung, gesetze-im-internet.de, Abruf 24.10.2026
- Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Stand Januar 2026, Abschnitt C.1 und C.2, Abruf 24.10.2026
Verantwortlich für den Inhalt: Bastian Glasser. Betreiber: Talerbox GmbH i. L., siehe Impressum. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Bei Streit helfen Haus & Grund, ein Anwalt oder der Mieterverein.