Indexmiete-Rechner: Mieterhöhung nach dem Verbraucherpreisindex berechnen
Der Rechner ist kostenlos. Das fertige Erhöhungsschreiben als PDF kostet einmalig 7,90 €, ohne Abo und ohne Konto.
So sieht das fertige Schreiben ausBei einer Indexmiete ist im Mietvertrag vereinbart, dass sich die Miete nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland richtet (§ 557b BGB). Steigt der Index, kann der Vermieter die Miete im gleichen Verhältnis erhöhen, frühestens ein Jahr nach der letzten Änderung. Der Rechner nimmt Ihre bisherige Nettokaltmiete und zwei Indexstände und zeigt die neue Miete, den Erhöhungsbetrag und den Termin, ab dem sie zu zahlen ist.
Indexdaten bis September 2026 (Basis 2020=100, Destatis). Stand der Rechtsgrundlagen: 19.10.2026.
Rechenhilfe, keine Rechtsberatung. Der Rechner prüft nicht, ob die Indexklausel in Ihrem Mietvertrag wirksam ist und ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Er rechnet mit Ihren Angaben und den amtlichen Indexwerten. Ihre Eingaben bleiben im Browser und werden nicht übertragen. Dauerhaft auf Ihrem Gerät gespeichert werden sie nur, wenn Sie das Kästchen „Eingaben auf diesem Gerät speichern“ ankreuzen. Nach einem Kauf merkt sich Ihr Browser, dass Sie bezahlt haben (Kaufkennung und Kaufdatum), damit das PDF freigeschaltet bleibt. Für den Rückweg von der Zahlung bleiben Ihre Eingaben zusätzlich bis zum Schließen dieses Tabs im Browser erhalten.
So rechnet der Rechner
- Formel: neue Miete = bisherige Miete × neuer Indexstand ÷ alter Indexstand. Das Ergebnis wird auf den Cent abgerundet, damit die neue Miete nie über dem rechnerischen Wert liegt. Die Prozentangabe wird aus denselben Indexständen berechnet, auf zwei Nachkommastellen gerundet, und dient nur der Information. Bei Indexpunkten ist die Prozentveränderung nicht gleich der Punktdifferenz: Von 120 auf 130 Punkte sind es 8,33 Prozent, nicht 10.
- Index: Verwendet wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Gesamtindex, Basis 2020=100) des Statistischen Bundesamts. Beide Werte müssen aus derselben Reihe stammen. Alle Monatswerte zum Nachlesen stehen in der VPI-Tabelle. Werte aus einer früheren Basis (zum Beispiel 2015=100) dürfen Sie nicht mit diesen Werten mischen.
- Fälligkeit: Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu zahlen (§ 557b Abs. 3 Satz 3 BGB). Geht die Erklärung am 15. Oktober zu, gilt die neue Miete ab dem 1. Dezember. Geht sie am 31. Januar zu, gilt sie ab dem 1. März.
- Jahressperre: Nach § 557b Abs. 2 BGB muss die Miete während der Indexmiete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB abgesehen. Der Rechner vergleicht Ihr Zugangsdatum mit dem Datum der letzten Mietänderung und nennt den frühesten Zugangstermin. Ob es genügt, wenn erst die neue Miete nach Ablauf des Jahres fällig wird, die Erklärung aber früher zugeht, wird unterschiedlich beurteilt. Der Rechner weist in diesem Fall darauf hin.
- Sinkender Index: Ist der aktuelle Indexstand niedriger als der Ausgangswert, zeigt der Rechner die niedrigere Miete rechnerisch an und weist darauf hin. Welche Folgen das für Ihren Vertrag hat, entscheidet die Klausel.
Was der Rechner nicht prüft
- Ob die Indexmiete schriftlich vereinbart wurde (§ 557b Abs. 1 BGB) und die Klausel wirksam ist.
- Ob der Vertrag eine Schwelle vorsieht, etwa eine Mindeständerung des Index in Prozent, oder einen bestimmten Ausgangsmonat festlegt.
- Ob für die Ausgangsmiete die Regeln der Mietpreisbremse einzuhalten waren (§§ 556d bis 556g BGB, vgl. § 557b Abs. 4 BGB), ob es sich um Wohnraum handelt oder ob eine andere Mieterhöhung vorgeht.
- Gesetzesänderungen: Der Regierungsentwurf zum Mietrecht (Bundestags-Drucksache 21/6807) sieht vor, Indexmieterhöhungen in angespannten Wohnungsmärkten zu begrenzen. Er ist nach unserem Stand noch nicht in Kraft und wird vom Rechner nicht berücksichtigt.
Bei Zweifeln wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder einen Haus- und Grundbesitzerverein.
Kein Indexmietvertrag? Bei einem Mietvertrag ohne Indexklausel erhöhen Sie nach § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, mit Zustimmung des Mieters. Dafür gibt es den Mieterhöhungsrechner mit Kappungsgrenze und Fristen.
Quellen
- § 557b BGB (Indexmiete), gesetze-im-internet.de
- Statistisches Bundesamt (Destatis), GENESIS-Online, Tabelle 61111-0002. Datenlizenz Deutschland, Namensnennung, Version 2.0. Abruf 20.10.2026, Stand der Daten: September 2026. Die Indexwerte sind unverändert übernommen, die Mieten werden daraus berechnet (Bearbeitung).
- BGH, Urteil vom 22.11.2017, VIII ZR 291/16 (Anforderungen an die Erhöhungserklärung; in der Entscheidungssuche des BGH das Aktenzeichen eingeben)
Verantwortlich für den Inhalt: Bastian Glasser. Betreiber: Talerbox GmbH i. L., siehe Impressum.
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