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Kappungsgrenze in Hamburg: 15 % in ganz Hamburg (Stand Oktober 2026)

Die 15 Prozent gelten in der gesamten Freien und Hansestadt Hamburg, eine Gemeindeliste gibt es nicht. Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete darf die Miete innerhalb von drei Jahren höchstens um 15 Prozent steigen. Wohnungen in den Umlandgemeinden in Schleswig-Holstein und Niedersachsen fallen nicht unter die Hamburger Verordnung, dort entscheidet die jeweilige Landesverordnung.

Stand der Angaben: 21.10.2026. Verbindlich ist allein der Text der Verordnung im amtlichen Gesetzblatt.

Mieterhöhung mit Kappungsgrenze berechnen

Verordnung und Geltungsdauer

Verordnung
Verordnung über die Absenkung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzenverordnung) vom 8. August 2023
Fundstelle
HmbGVBl. 2023 Nr. 31 vom 22.08.2023, S. 267
In Kraft seit
01.09.2023
Gilt bis
31.08.2028
Quelle
https://www.luewu.de/wp-content/uploads/2025/08/GVBL_HH_2023-31.pdf

Was Sie in Hamburg beachten sollten

Rechenbeispiel: Hamburg

Zahlte ein Mieter in Hamburg vor drei Jahren 800,00 € Kaltmiete und liegt die ortsübliche Vergleichsmiete deutlich höher, darf die Miete höchstens auf 920,00 € steigen, also um 120,00 €. Wäre die Regelgrenze von 20 Prozent anwendbar, wären es 960,00 €. Liegt die Vergleichsmiete niedriger als diese Obergrenze, gilt die Vergleichsmiete. Erhöhungen wegen Modernisierung oder Betriebskosten zählen für die Kappungsgrenze nicht mit.

Mit Ihren eigenen Zahlen rechnet der Mieterhöhungsrechner. Er prüft auch, ob die Verordnung zum Zeitpunkt Ihrer Erhöhung noch gilt. Die Schritte bis zur Zustimmung erklärt der Ratgeber Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete.

Betroffene Gebiete in Hamburg

Die Verordnung erfasst das gesamte Stadtgebiet von Hamburg.

Andere Länder

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