Kabelgebühren und Glasfaser: Was Sie aus der Hausgeldabrechnung noch auf den Mieter umlegen dürfen
Kurz gesagt: Laufende Grundgebühren für den Kabelanschluss dürfen Sie seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr umlegen. Übrig bleiben vor allem der Betriebsstrom und unter Bedingungen das Bereitstellungsentgelt für Glasfaser.
Stand: 20.10.2026. Rechtsgrundlagen: BetrKV, BGB, WEG (gesetze-im-internet.de).
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Zum WerkzeugÜber Jahrzehnte war der Kabelanschluss ein fester Posten in der Nebenkostenabrechnung. Viele Eigentümergemeinschaften hatten einen Sammelvertrag mit einem Kabelnetzbetreiber, die Kosten liefen über das Hausgeld und von dort über die Betriebskosten zum Mieter. Dieses sogenannte Nebenkostenprivileg ist am 30. Juni 2024 ausgelaufen. Die Abrechnung für 2025 ist das erste volle Kalenderjahr ohne diese Möglichkeit. Dieser Ratgeber zeigt, was Sie aus der Hausgeldabrechnung noch übernehmen dürfen und was nicht. Er bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung.
Was sich zum 1. Juli 2024 geändert hat
Welche Kosten rund um Antenne und Kabel Betriebskosten sind, regelt § 2 Nr. 15 BetrKV. Die Vorschrift enthält drei Fälle, und zwei davon tragen seit Mitte 2024 eine zeitliche Grenze im Wortlaut.
Bei einer Gemeinschafts-Antennenanlage (Buchstabe a) gehören zu den Betriebskosten die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft. Nur bis zum 30. Juni 2024 kamen das Nutzungsentgelt für eine nicht zum Gebäude gehörende Antennenanlage und die Gebühren für die Kabelweitersendung nach dem Urheberrechtsgesetz hinzu.
Bei einer mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage (Buchstabe b), also dem klassischen Kabelanschluss, gehören dazu die Kosten des Betriebsstroms. Die weiteren Kosten nach Buchstabe a und die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse nennt die Vorschrift nur bis zum 30. Juni 2024.
Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, sind die Buchstaben a und b überhaupt nicht anzuwenden (§ 2 Satz 2 BetrKV). Für solche neueren Anlagen bleibt nur der dritte Fall, die Glasfaser.
Was Sie weiterhin umlegen dürfen
Beim Kabelanschluss bleibt im Wesentlichen der Strom für Verstärker und Verteiler. Bei einer Gemeinschafts-Antenne oder einer Satellitenanlage des Hauses kommen die regelmäßige Prüfung und die Einstellung durch eine Fachkraft hinzu. Beides gilt nur für Anlagen, die vor dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, und nur, soweit der Mietvertrag die Kostenart vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB).
In vielen Hausgeldabrechnungen ist der Strom für die Verteilanlage nicht einzeln ausgewiesen, sondern steckt im Allgemeinstrom. Dann müssen Sie nichts heraustrennen. Nicht mehr umlegen dürfen Sie dagegen die Grundgebühr aus einem Sammelvertrag, also das, was früher als „Kabelgebühr“ in der Abrechnung stand. Auch Reparaturen an der Anlage gehören nicht dazu, denn Instandsetzung ist keine Betriebskostenart (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV).
Glasfaser: das Bereitstellungsentgelt
Neu ist Buchstabe c. Er erfasst eine gebäudeinterne Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität verbunden ist. Umlagefähig sind die Kosten des Betriebsstroms und ein Bereitstellungsentgelt nach § 72 Abs. 1 TKG. Voraussetzung ist, dass der Mieter seinen Anbieter von Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann.
Das Telekommunikationsgesetz begrenzt das Entgelt. Es darf im Jahr höchstens 60 Euro und insgesamt höchstens 540 Euro je Wohneinheit betragen. Erhoben werden darf es grundsätzlich bis zu fünf Jahre, reicht das zur Refinanzierung nicht, bis zu neun Jahre (§ 72 Abs. 2 TKG). Liegen die Gesamtkosten über 300 Euro, spricht das Gesetz von einer aufwändigen Maßnahme, deren Gründe der Netzbetreiber darlegen muss. Die Regelung gilt für Glasfaserinfrastrukturen, die spätestens am 31. Dezember 2027 errichtet worden sind (§ 72 Abs. 7 TKG).
Für den Mieter gibt es eine zusätzliche Schranke. Er hat das Entgelt nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Bei einer aufwändigen Maßnahme muss der Vermieter vor der Vereinbarung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt haben (§ 556 Abs. 3a BGB). Bei der Eigentumswohnung schließt allerdings nicht Sie den Vertrag, sondern die Gemeinschaft. Lassen Sie sich deshalb vom Verwalter die Angebote und den Beschluss geben, bevor Sie das Entgelt weiterberechnen. Jede Rechnung des Netzbetreibers muss unter anderem das Entgelt für den Abrechnungszeitraum, Beginn und Ende des Erhebungszeitraums und die Gesamtkosten ausweisen (§ 72 Abs. 4 TKG). Diese Angaben helfen Ihnen bei der Prüfung.
Was mit alten Sammelverträgen der Gemeinschaft geschah
Viele Gemeinschaften hatten langfristige Verträge mit einem Kabelnetzbetreiber. Das Gesetz hat ihnen einen Ausweg gegeben. Einen vor dem 1. Dezember 2021 geschlossenen Bezugsvertrag konnte jede Partei wegen der Beschränkung der Umlagefähigkeit frühestens mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit die Parteien für diesen Fall nichts anderes vereinbart haben (§ 230 Abs. 5 TKG).
Hat Ihre Gemeinschaft den Vertrag behalten, zahlen Sie die Kosten weiter mit dem Hausgeld. Gegenüber dem Mieter sind sie aber keine Betriebskosten mehr. Das ist eine Frage für die nächste Eigentümerversammlung, nicht für die Nebenkostenabrechnung.
Darf ich mit dem Mieter etwas anderes vereinbaren?
Eine Klausel, nach der der Mieter die Kabelgebühren trotzdem als Betriebskosten zahlt, hilft nicht. Abweichungen von § 556 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Mieters sind unwirksam (§ 556 Abs. 5 BGB). Wer dem Mieter im Zusammenhang mit dem Mietvertrag Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt oder in Rechnung stellt, muss außerdem die Verbraucherschutzregeln des Telekommunikationsgesetzes einhalten. Der Mieter kann die Inanspruchnahme solcher Dienste beenden, wenn das Mietverhältnis 24 Monate oder länger besteht (§ 71 Abs. 2 TKG). Wenn Sie einen solchen Weg erwägen, lassen Sie sich vorher beraten.
So erkennen Sie die Posten in der Hausgeldabrechnung
| Bezeichnung in der Hausgeldabrechnung | Einordnung für 2025 | Grundlage |
|---|---|---|
| Kabelgebühren, Kabel-TV, Breitband, Mehrnutzervertrag | nicht umlagefähig | Nr. 15 b nur bis 30.06.2024 |
| Betriebsstrom Verstärker oder Verteilanlage | umlagefähig, wenn vereinbart | Nr. 15 a oder b, Anlage vor dem 01.12.2021 |
| Wartung und Einstellung der Gemeinschaftsantenne oder Satellitenanlage | umlagefähig, wenn vereinbart | Nr. 15 a, Anlage vor dem 01.12.2021 |
| Reparatur der Antenne oder des Hausverteilnetzes | nicht umlagefähig | § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV |
| Glasfaser-Bereitstellungsentgelt | umlagefähig unter den Voraussetzungen | Nr. 15 c, § 72 TKG, § 556 Abs. 3a BGB |
Ein Rechenbeispiel (ausgedacht)
Ihre Wohnung war das ganze Jahr 2025 vermietet. Der Mietvertrag sieht die Umlage der Kosten nach § 2 Nr. 15 BetrKV vor, und der Mieter kann seinen Anbieter frei wählen. Die Einzelabrechnung enthält zwei Posten:
| Position | Betrag Ihrer Wohnung | An den Mieter |
|---|---|---|
| Kabelfernsehen, Sammelvertrag (12 × 9,75 €) | 117,00 € | 0,00 € |
| Glasfaser-Bereitstellungsentgelt | 60,00 € | 60,00 € |
| Summe | 177,00 € | 60,00 € |
Die Gemeinschaft hat das Haus 2025 mit Glasfaser ausstatten lassen. Der Netzbetreiber berechnet 60,00 € im Jahr für fünf Jahre, insgesamt also 300,00 €. Das liegt innerhalb der Grenzen von § 72 Abs. 2 TKG und ist keine aufwändige Maßnahme, weil die Gesamtkosten 300 Euro nicht überschreiten. Der alte Kabelvertrag läuft noch und kostet Ihre Wohnung 117,00 €. Diesen Betrag tragen Sie selbst.
Mit dem Werkzeug abrechnen
Das Werkzeug auf der Startseite ordnet Zeilen mit Kabel, Fernsehversorgung oder Sammelvertrag als nicht umlagefähig ein, weil dahinter meist Grundgebühren stehen. Zeilen mit Antenne oder Glasfaser landen bei Nr. 15 mit einem Hinweis auf die Rechtslage seit Juli 2024. Steht hinter einer Kabelzeile nur der Betriebsstrom der Verteilanlage, stellen Sie die Kategorie von Hand auf Nr. 15 um. Einen Überblick über alle Posten bietet der Ratgeber Hausgeldabrechnung auf den Mieter umlegen. Was sonst beim Eigentümer bleibt, steht im Ratgeber Nicht umlagefähige Kosten in der Hausgeldabrechnung. Bezahlt die Gemeinschaft 2025 noch eine Kabelrechnung für das erste Halbjahr 2024, lesen Sie den Ratgeber Periodenfremde Kosten in der Hausgeldabrechnung.
Häufige Fragen
Darf ich die Kabelgebühren noch auf den Mieter umlegen?
Die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse nennt § 2 Nr. 15 Buchstabe b BetrKV nur noch bis zum 30. Juni 2024. Für die Zeit danach sind sie keine Betriebskosten mehr. Für die Abrechnung 2025 heißt das: Ein Sammelvertrag für Kabelfernsehen, den die Gemeinschaft über das Hausgeld bezahlt, bleibt bei Ihnen.
Was darf ich beim Kabelanschluss noch abrechnen?
Umlagefähig bleiben die Kosten des Betriebsstroms der Verteilanlage. Bei einer Gemeinschafts-Antennenanlage kommen die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft hinzu (§ 2 Nr. 15 Buchstabe a und b BetrKV). Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, gelten die Buchstaben a und b nicht.
Muss der Mieter das Glasfaser-Bereitstellungsentgelt zahlen?
Unter Bedingungen ja. Die Verteilanlage muss vollständig aus Glasfaser bestehen, und der Mieter muss seinen Anbieter frei wählen können (§ 2 Nr. 15 Buchstabe c BetrKV). Das Entgelt beträgt höchstens 60 Euro im Jahr und 540 Euro insgesamt je Wohnung (§ 72 Abs. 2 TKG). Der Mieter trägt es nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme (§ 556 Abs. 3a BGB).
Die Gemeinschaft hat den Kabelvertrag nicht gekündigt. Was nun?
Bezugsverträge, die vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurden, konnte jede Partei wegen des Wegfalls der Umlagefähigkeit frühestens mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 ohne Kündigungsfrist kündigen, soweit nichts anderes vereinbart war (§ 230 Abs. 5 TKG). Läuft der Vertrag weiter, zahlen Sie Ihren Anteil über das Hausgeld, können ihn aber nicht als Betriebskosten weitergeben. Sprechen Sie den Verwalter an und lassen Sie das Thema auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung setzen.
Quellen
- § 2 BetrKV: Aufstellung der Betriebskosten (Nr. 15 und Satz 2)
- § 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten (Absatz 3a: Glasfaserbereitstellungsentgelt)
- § 72 TKG: Glasfaserbereitstellungsentgelt
- § 71 TKG: Unabdingbarkeit, Telekommunikationsdienste im Mietverhältnis
- § 230 TKG: Übergangsvorschriften (Absatz 5: Sonderkündigungsrecht für Bezugsverträge)
- § 1 BetrKV: Betriebskosten
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