Hausgeld-Umlegen

Versicherungen aus der Hausgeldabrechnung auf den Mieter umlegen

Stand: 19.10.2026. Rechtsgrundlagen: BetrKV, BGB, WEG (gesetze-im-internet.de).

Die Eigentümergemeinschaft versichert das Gebäude gemeinsam. Die Kosten stehen in der Hausgeldabrechnung, oft als Sammelposten „Versicherungen“. Dieser Ratgeber zeigt, was davon in die Abrechnung für den Mieter gehört. Er ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Was § 2 Nr. 13 BetrKV nennt

Betriebskosten sind nach § 2 Nr. 13 BetrKV die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung. Dazu gehören namentlich:

  • die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden,
  • die Glasversicherung,
  • die Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.

Das Wort „namentlich“ zeigt: Die Aufzählung ist nicht abschließend. Es muss sich aber um eine Sach- oder Haftpflichtversicherung handeln, die das Gebäude und seinen Betrieb betrifft.

Voraussetzung ist immer, dass der Mieter Betriebskosten nach dem Mietvertrag trägt (§ 556 Abs. 1 BGB). Prüfen Sie, ob der Vertrag die Versicherung nennt oder auf die Betriebskostenverordnung verweist.

Was Sie aus der Hausgeldabrechnung übernehmen

Suchen Sie die Positionen, die zu Nr. 13 passen:

  • Gebäudeversicherung (Feuer, Sturm, Leitungswasser, gegebenenfalls Elementar)
  • Gebäudehaftpflicht
  • Glasversicherung
  • Haftpflicht für Aufzug oder Öltank, falls vorhanden

Übernehmen Sie den Betrag, der auf Ihre Wohnung entfällt. Steht nur eine Gesamtsumme „Versicherungen“ in der Abrechnung, fragen Sie den Verwalter nach der Aufstellung. Sie brauchen die Aufteilung auch für die Belegeinsicht des Mieters (§ 556 Abs. 4 BGB).

Was nicht in die Abrechnung kommt

  • Rechtsschutz. Sie ist keine Sach- oder Haftpflichtversicherung. In § 2 BetrKV steht sie nicht. Legen Sie sie im Zweifel nicht um.
  • Schadenbeseitigung. Die Prämie ist eine Betriebskost. Was der Schaden kostet, ist Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Das gilt auch für Selbstbeteiligungen.
  • Versicherungen, die nicht das Gebäude betreffen. Was nicht unter Nr. 13 fällt und auch an keiner anderen Stelle von § 2 BetrKV steht, legen Sie im Zweifel nicht um.
  • Unklare Posten. Was Sie nicht zuordnen können, legen Sie erst um, wenn Sie wissen, was versichert ist.

Die Verwaltungskosten sind ebenfalls ausgenommen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV). Eine Aufstellung finden Sie unter Nicht umlagefähige Kosten in der Hausgeldabrechnung.

So dokumentieren Sie die Versicherungen

Legen Sie für die Abrechnung eine kurze Aufstellung an. Nennen Sie je Versicherung den Namen des Versicherers, die Art der Absicherung und den Betrag, der auf Ihre Wohnung entfällt. Heben Sie die Versicherungsscheine oder die Beitragsrechnungen auf. Verlangt der Mieter Belegeinsicht, können Sie ihm so zeigen, woraus sich die Summe zusammensetzt. Wechselt die Gemeinschaft im Jahr den Versicherer, stehen zwei Beiträge in der Abrechnung. Das ist normal, solange beide Verträge den Abrechnungszeitraum betreffen.

Versicherungsjahr und Abrechnungszeitraum

Die Prämie wird oft für ein anderes Jahr gezahlt als das Kalenderjahr. Maßgeblich ist, was die Hausgeldabrechnung für den Abrechnungszeitraum ausweist. Wohnt der Mieter nur einen Teil des Jahres in der Wohnung, rechnen Sie den Zeitanteil aus (siehe Mieterwechsel und Leerstand).

Außerdem gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Stark gestiegene Prämien sollten Sie beim Verwalter hinterfragen.

Mit dem Werkzeug

Im Werkzeug ordnet das Stichwort „Versicherung“, „Haftpflicht“ oder „Glasbruch“ den Posten der Nr. 13 zu. Im Beispiel des Werkzeugs steht die Gebäudeversicherung mit 216,00 € in der Hausgeldabrechnung. Bei 275 von 365 Mietertagen ergibt das 162,74 € für den Mieter. Einen Rechtsschutzposten ordnen Sie einer nicht umlagefähigen Kategorie zu.

Häufige Fragen

Ist die Gebäudeversicherung umlagefähig?

Ja. § 2 Nr. 13 BetrKV nennt namentlich die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden. Voraussetzung ist, dass der Mieter nach dem Mietvertrag Betriebskosten trägt (§ 556 Abs. 1 BGB).

Zählt die Elementarschadenversicherung dazu?

Der Wortlaut von § 2 Nr. 13 BetrKV nennt sonstige Elementarschäden ausdrücklich. Ob die Gemeinschaft eine solche Absicherung hat, sehen Sie in der Hausgeldabrechnung oder im Versicherungsschein. Legen Sie nur um, was dort tatsächlich versichert und abgerechnet ist.

Darf ich eine Rechtsschutzversicherung umlegen?

Rechtsschutz ist weder Sach- noch Haftpflichtversicherung im Sinne von § 2 Nr. 13 BetrKV und steht auch an keiner anderen Stelle von § 2 BetrKV. Legen Sie die Kosten im Zweifel nicht um.

Was ist mit Schäden, die die Versicherung erstattet?

Die Prämie ist eine laufende Betriebskost. Die Behebung eines Schadens ist Instandsetzung und gehört nicht zu den Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Eine Selbstbeteiligung für die Schadenbeseitigung legen Sie deshalb nicht um.

Quellen

Erstellen Sie Ihre Abrechnung mit dem Werkzeug auf der Startseite. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Einzelfall hängt von Ihrem Mietvertrag ab.

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